Rohrisolierung und GEG/EnEV ... was ist zu beachten

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) legt Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden fest. Eine dieser Anforderungen betrifft die Dämmung von Rohrleitungen in Gebäuden.

Nach der EnEV müssen beheizte Rohrleitungen, die durch unbeheizte Räume wie zum Beispiel Kellerräume, Dachböden oder Garagen verlaufen, gedämmt werden.
Die Dämmstärke der Rohrisolierung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Rohrleitungstemperatur, der Umgebungstemperatur und der Art der Rohrleitung.

Die EnEV gibt bestimmte Mindestanforderungen für die Rohrisolierung vor.
Diese Anforderungen sind abhängig von der Rohrleitungstemperatur und der Art der Rohrleitung.


Anhand eines Querschnitts zeigen wir auf hoffentlich einfache Weise wo welche GEG (früher EnEV) bei der Rohrisolierung zum Tragen kommt.

Grundsätzlich gilt:
  1. Rohre, die mit der Aussenluft in Kontakt kommen = GEG/EnEV 200% (Garage, ausserhalb des Gebäudes)

  2. Rohre, die in oder über/an unbeheizten Räumen liegen = GEG/EnEV 100% (Massivwand, Aussenwand, Fußboden, Schacht)

  3. Rohre, die in beheizten Räumen liegen = GEG/EnEV 50% (Massivinnenwand, Fußboden beheizter Räume, abgehängte Decke)


Rohrisolierung nach EnEV